Wissen für Gründer/innen

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Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung bei der SVS

Gewerbetreibende (die Gewerbeanmeldung löst Pflichtversicherung aus), Freiberufler:innen (Achtung, hier gibt es auch Ausnahmen!) und Neue Selbständige (erst bei Überschreiten der Kleinstunternehmergrenzen) sind grundsätzlich bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungs-Gesetz) kranken-, unfall- und pensionsversichert. Seit 1.1.2009 ist auch der Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung möglich.

Die Befreiung von der Pflichtversicherung kann von Gewerbetreibenden beantragt werden, wenn der Umsatz und der Gewinn unter den sogenannten Kleinstunternehmergrenzen liegen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Ihre jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2021 5.710,32 Euro nicht übersteigen und Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über 35.000 € liegen.

Die Pflichtversicherung nach dem GSVG gilt nicht nur für Einzelunternehmer:innen mit Gewerbeschein, sondern auch für Gesellschafter:innen von Personengesellschaften (OG-Gesellschafter:innen, KG-Komplementär:innen, unter bestimmten Voraussetzungen auch KG-Kommanditist:innen), Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen einer GmbH, Neue Selbständige ohne Gewerbeschein und Personen, die auf Werkvertrags- oder Honorarbasis arbeiten.

Mehrfach-Beiträge möglich

Wenn mehrere Einkunftsquellen bestehen (z.B. selbständige und unselbständige Einkünfte, Landwirtschaft und Gewerbebetrieb etc.), sind Mehrfach-Beiträge zu entrichten. Dies gilt bis zum Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage. In Österreich gilt also das System der Mehrfachversicherung. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2021 6.475 Euro monatlich.

Unterstützung Neugründer:innen

Neugründer:innen werden gefördert. Sie zahlen in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit Ihre Sozialversicherungsbeiträge nur von der Mindestbeitragsgrundlage. Allerdings werden im vierten Kalenderjahr nach Gründung die Pensionsversicherungsbeiträge für alle und die Krankenversicherungsbeiträge ab dem 3. Kalenderjahr anhand des tatsächlichen Einkommens lt. Einkommensteuerbescheid nachbemessen. Dessen müssen Sie sich bewusst sein und für die zukünftige Nachverrechnung vorsorgen.

Pensionsversicherung

Kalenderjahr Beiträge
1., 2. und 3. Kalenderjahr
  • PV-Beitrag vorläufig € 106,26 monatlich.
 
  • Liegen die versicherungspflichtigen Einkünfte über € 574,36 monatlich, kommt es zu einer Nachbelastung in Höhe der Differenz von 18,50 % der versicherungspflichtigen Einkünfte (maximal Höchstbeitragsgrundlage von € 6.475,-) abzüglich der vorläufig bezahlten Beiträge.
 
  • Der Nachzahlungsbetrag kann somit bis zu € 1.091,62 monatlich betragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Krankenversicherung

Kalenderjahr Beiträge
1. und 2. Kalenderjahr
  • Fixbetrag von € 32,36 monatlich, der auch bei höheren Einkünften nicht nachbemessen wird.
3. Kalenderjahr
  • KV-Beitrag vorläufig € 32,36 monatlich.
 
  • Liegen die versicherungspflichtigen Einkünfte über € 475,86 monatlich, kommt es zu einer Nachbelastung in Höhe der Differenz von 6,80 % der versicherungspflichtigen Einkünfte (maximal Höchstbeitragsgrundlage von € 6.475,-) abzüglich der vorläufig bezahlten Beiträge.
 
  • Der Nachzahlungsbetrag kann somit bis zu € 407,94 monatlich betragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Werte 2021 für Sozialversicherungsbeträge

  Beiträge
  monatlich Quartal Jahr
Krankenversicherung (6,8%)
ohne Nachbemessung im 1. und 2. Kalenderjahr
 € 32,36  € 97,08 € 388,32
Pensionsversicherung (18,5%)
Nachbelastung bei Überschreiten der Mindestbeitragsgrundlage
 € 106,26  € 318,78 € 1.275,12
Unfallversicherung  € 10,42  € 31,26 € 125,04
Selbständigenvorsorge
auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung ohne Nachbemessung
 € 7,28  € 21,84 € 87,36
Gesamt  € 156,32  € 468,96 € 1.875,84

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bitte beachten Sie, dass für jene Personen, die vor dem 1.1.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG unterlagen, andere Bestimmungen gelten – kontaktieren Sie hierzu Ihre:n Steuerberater:in.

Ebenso zu beachten ist, dass ab dem vierten Kalenderjahr die vorläufige Beitragsgrundlage von der endgültigen Beitragsgrundlage des drittveranlagten Jahres abgeleitet wird. Die Mindestbeitrags-Regelung bleibt dennoch in Kraft.

Änderungen & Neuerungen

Meldungen an die Sozialversicherungen dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur noch in elektronischer Form vorgenommen werden. Andernfalls liegt ein Meldeverstoß vor, der sanktioniert wird.

Ihr:e Steuerberater:in berät sie gerne zu Möglichkeiten zur Ausnahme der Pflichtversicherung im Falle einer Ruhendmeldung der Berufsausübungsbefugnis, ggf. etwaigen Überbrückungshilfen bei finanzieller Notlage für Versicherte oder etwa bei Anträgen zu Zahlungsvereinbarungen (z.B. Ratenzahlungsmodellen).

Aktuelle Werte für Gewerbetreibende 2021

  • Aufwertungszahl 1,033
  • Monatliche Höchstbeitragsgrundlage gem. GSVG: 6.475 €
  • Jährliche Höchstbeitragsgrundlage gem. GSVG 77.700€
  • Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 475,86 €
  • Grenzwert für Dienstgeberabgabe 713,79 €
  • Krankenversicherungsbeitrag GSVG 7,65%
  • Pensionsversicherungsbeitrag GSVG 18,50%
  • Unfallversicherungsbeitrag GSVG 10,42 € p.m.
  • Selbständigenvorsorge 1,53%

Alle weiteren Informationen und Werte zur Sozialversicherung finden Sie hier.

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Gründen ohne Sünden

zum Tipp

Buchhaltung: Selber machen oder auslagern?

Sie können Ihre Buchhaltung in Eigenregie machen oder diese an Ihre:n Steuerberater:in delegieren.

zum Tipp

Umsatzsteuer vs. Vorsteuer

Die Umsatzsteuer wird von dem:der Unternehmer:in an den:die Kund:in verrechnet, eingehoben und monatlich bzw. quartalsweise im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ans Finanzamt erklärt und abgeführt.

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