Wissen für Gründer/innen

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Gebührenbefreiung nach NeuFöG

Mit dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird das Ziel verfolgt, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren zu erleichtern.

Durch die Novelle der Gewerbeordnung fallen seit Juli 2017 keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung mehr an. Für weitere Vorgänge können Neugründer:innen von der Gebührenbefreiung durch NeuFöG profitieren und müssen bestimmte Beiträge, z.B. Eintragungsgebühren ins Firmenbuch und Teile von Lohnabgaben für Dienstnehmer:innen, nicht entrichten. Die jeweils zuständige Berufsvertretung berät und stellt die entsprechenden Bestätigungen aus.

Beispiele für sonstige Gebühren und Steuern, die für Unternehmer:innen darüber hinaus noch anfallen können, sind:

  • Kammerumlage
  • Normverbrauchsabgabe
  • KFZ-Steuer
  • Maut
  • AKM-Beitrag
  • Lustbarkeitsabgabe
  • Interessentenbeitrag
  • Tourismusförderungsbeitrag
  • Vergebührung von Mietverträgen, Darlehensverträgen, Kapitalerhöhungen etc.

Buchhaltung: Selber machen oder auslagern?

Sie können Ihre Buchhaltung in Eigenregie machen oder diese an Ihre:n Steuerberater:in delegieren.

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Was, wann, wie, an wen zahlen

Steuern, Abgaben und Erklärungspflichten gibt es viele und ebenso viele Termine, die es einzuhalten gilt.

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