Wissen für Gründer/innen

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Richtige Rechnungen stellen

Von Seiten des Finanzamts gibt es klare Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Dies wird auch überprüft; daher lieber gleich von Anfang an richtig verrechnen, als nachher mühsam unter Einbindung der Kund:innen korrigieren müssen. Kontrollieren Sie auch unbedingt, ob die Rechnungen Ihrer Lieferant:innen den Vorgaben entsprechen (sonst verlieren Sie den Vorsteuerabzug für diese Rechnungen).

Die Bestandteile einer Rechnung hängen auch von der Rechnungssumme ab.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis max. € 400 (inkl. USt) genügen folgende Angaben:

  • Ihr Firmenname (lt. Firmenbuch) und Anschrift
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Lieferdatum bzw Leistungsdatum
  • Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ausstellungsdatum

Bei Rechnungen mit einer Rechnungssumme über € 400 (inkl. USt) müssen zusätzlich
folgende Angaben gemacht werden:

  • Name und Anschrift des:r Kund:in
  • Entgelt (netto und brutto)
  • Getrennter Umsatzsteuerausweis und Angabe des Steuersatzes bzw. der Steuerbefreiung
  • sofern vorhanden: Ihre Umsatzsteueridentifikations-Nummer
  • Fortlaufende Rechnungsnummer

Bei Rechnungen über € 10.000 (inkl. USt) müssen zusätzlich
folgende Angaben gemacht werden:

  • Umsatzsteueridentifikations-Nummer des:r Empfängers:in

Achtung: Seit 2014 dürfen Rechnungen an den Bund nur noch in elektronischer Form gestellt werden. Ihr:e Steuerberater:in weiß mehr dazu und kann Sie dabei auch unterstützen.

Wenn kein Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung erfolgt, so muss dies begründet werden. Beispielsweise mit der Zusatzangabe: „Hinweis: Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer:in gemäß §6 Abs. 1 Z 27 UStG.“

Umsatzsteuer vs. Vorsteuer

Die Umsatzsteuer wird von dem:der Unternehmer:in an den:die Kund:in verrechnet, eingehoben und monatlich bzw. quartalsweise im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ans Finanzamt erklärt und abgeführt.

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Gründen ohne Sünden

zum Tipp

Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung bei der SVS

Gewerbetreibende (die Gewerbeanmeldung löst Pflichtversicherung aus), Freiberufler:innen (Achtung, hier gibt es auch Ausnahmen!) und Neue Selbständige (erst bei Überschreiten der Kleinstunternehmergrenzen) sind grundsätzlich bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungs-Gesetz) kranken-, unfall- und pensionsversichert

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