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Nicht nur der Gewinn wird versteuert

Selbständige und Unternehmen sind in einem engmaschigen Netz aus Steuern, Abgaben und Gebühren tätig. Diese sind an Bund, Länder und Gemeinden abzuführen, aber auch andere Institutionen lösen Beitragspflicht aus, z.B. die WKO. Die wichtigsten Steuern sind Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer, aber auch Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Gebühren belasten das Budget des:r Unternehmer:in. Lassen Sie sich diese umfangreiche Materie unbedingt von Ihrem:r Steuerberater:in näher erklären!

Einkommensteuer

Selbständige Unternehmer:innen zahlen Einkommensteuer von ihrem Jahresgewinn. Der Gewinn errechnet sich aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Gewinnberechnung abhängig von Rechtsform

Auch bei der Berechnung des Gewinns sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. Die Art der Gewinnermittlung ist abhängig von der Rechtsform, der Höhe der jährlichen Umsatzerlöse und nicht zuletzt von der individuellen Situation und Planung.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: entscheidend für den Verbuchungszeitpunkt ist der Zufluss bzw. Abfluss der finanziellen Mittel.
  • Bilanz: periodengerechte Leistungsabgrenzung zum Bilanzstichtag (Erstellung einer Inventur, Bewertung der Forderungen und Verbindlichkeiten, Bildung von Rückstellungen und Abgrenzungen)
  • Pauschalierung (z.B. Gastgewerbe, Landwirtschaft, Basispauschalierung)

GmbH, AG und GmbH & Co KG

Jedenfalls bilanzierungspflichtig sind die Rechtsformen GmbH, AG und GmbH & Co KG. Das gleiche gilt für Unternehmer:innen und Personengesellschaften, deren Umsatzerlöse aus gewerblicher Tätigkeit € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bzw. € 1.000.000 einmalig überschreiten.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind zudem eigene Rechtssubjekte (juristische Personen), die der Körperschaftsteuer unterliegen und so ihren Gewinn „selbst“ versteuern.

Bei Personengesellschaften gilt das Durchgriffsprinzip, d.h. der Gewinn wird zwar für die Gesellschaft „einheitlich“ ermittelt, jede:r Gesellschafter:in zahlt dann aber Einkommensteuer von seinem Gewinnanteil (einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung).

Von der Bilanzierungspflicht ausgenommen sind Freie Berufe, Landwirt:innen und außerbetriebliche Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Einkommensteuersätze

Einkommensteile & Steuersatz:
€ 0 bis 11.000: 0%
€ 11.000,01 bis 18.000 : 20%
€ 18.000,01 bis 31.000: 35%
€ 31.000,01 bis 60.000: 42%
€ 60.000,01 bis 90.000: 48%
€ 90.000,01 bis 1 Mio.: 50%
> € 1 Mio.: 55%

Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer:innen und Gesellschafter:innen von Personengesellschaften:

Bis zu einem Gewinn von € 30.000 genießen Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine Steuerfreistellung im Ausmaß von 13% ihres Gewinnes (Grundfreibetrag). Darüber hinaus kann der sog. Gewinnfreibetrag ebenfalls geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn in diesem Ausmaß Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren getätigt werden. Achtung: Nicht begünstigt sind Anschaffungen von PKWs und Kombis, Luftfahrzeugen, Geringwertigen Wirtschaftsgütern und von gebrauchten Wirtschaftsgütern.

Beachtlich ist dabei, dass der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen gestaffelt ausgestaltet ist:

  • 13 % für die ersten 175.000 €
  • 7 % für die nächsten 175.000 €
  • 4,5 % für die nächsten 230.000 €

Für ab 2017 beginnende Wirtschaftsjahre sind wieder alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz begünstigt, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis) gewidmet werden (also nicht mehr nur Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs 3 Z 4 Einkommensteuergesetz).

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften beträgt unabhängig von der Gewinnhöhe immer 25% des Jahresgewinnes, mindestens jedoch € 1.750 pro Jahr (bei Gründungsprivilegierung in den ersten 5 Jahren € 500 pro Jahr, in den nächsten 5 Jahren € 1.000 pro Jahr).

Kapitalertragssteuer

Ausschüttungen aus dem versteuerten Gewinn an die Gesellschafter:innen werden mit 27,5% Kapitalerstragsteuer (KESt) belastet, sodass sich bei Durchrechnung eine Gesamtbelastung von 45,625% ergibt.

Beispiel
Jahresgewinn GmbH: € 45.000
Körperschaftsteuer: € -11.250
Bilanzgewinn GmbH: € 33.750
Ausschüttung: € 33.750
Kapitalertragsteuer: € -9.281,25
Gesellschafter:in erhält: € 24.468,75

Zum Vergleich: Einem:r Einzelunternehmer:in würden bei einem Einkommen von € 45.000 unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages und ohne Berücksichtigung der Sozialversicherung nach Abzug der Einkommensteuer € 35.277 verbleiben.

Achtung Fristen
Wenn der:die Selbständige seine Jahreserklärungen selbst an sein:ihr zuständiges Finanzamt übermittelt, hat er zur Einreichung bis zum 30.6. (Finanz Online) des Folgejahres Zeit. Bei Vertretung durch eine:n Steuerberater:in verlängert sich diese Frist bis 31.3. des zweitfolgenden Jahres. Zu beachten ist aber, dass die Finanz ab dem 1.10. des Folgejahres Zinsen für Nachzahlungen (aber auch für Gutschriften) verrechnet. Die aktuellen Zinssätze des Finanzamtes:

  • Basiszinssatz: -0,62 %
  • Stundungszinsen: 3,88 %
  • Aussetzungszinsen: 1,38 %
  • Anspruchszinsen: 1,38 %
  • Beschwerdezinsen: 1,38 %

Der Einkommensteuerbescheid, der in weiterer Folge durch das Finanzamt erlassen wird, setzt das Einkommen des jeweiligen Jahres sowie die zu entrichtende Einkommensteuer fest. Gleichzeitig ergeht ein Bescheid, der die künftigen Einkommensteuervorauszahlungen festlegt, die vierteljährlich zu leisten sind.

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. die Bilanz, auf denen die Steuererklärungen basieren, müssen alle Geschäftsfälle vollständig, geordnet und nachvollziehbar abbilden, sodass eine spätere Überprüfung durch die Finanz möglich ist. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Belege beträgt 7 Kalenderjahre. Im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt die Aufbewahrungspflicht sogar 12 bzw. 23 Jahre. Unterlagen in Zusammenhang mit Covid-19-Förderungen unterliegen einer Aufbewahrungspflicht von mindestens 10 Jahren.

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