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Erleichterung für Neugründer:innen bei Lohnabgaben

Bedenken Sie, dass Sie ein:e Dienstnehmer:in nicht nur das vereinbarte Bruttogehalt kostet. Sie müssen als Dienstgeber:in darüber hinaus auch folgende Abgaben leisten:

  • Dienstgeberbeitrag (DB): 3,9 %
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): je nach Bundesland zwischen 0,37% und 0,42%
  • Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung: 21,23%*
  • Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse: 1,53%
  • Kommunalsteuer: 3 %
  • U-Bahn-Steuer (nur in Wien = 2 Euro pro Dienstnehmer und angefangener Arbeitswoche) **

Für Neugründer:innen gibt es aber erfreulicherweise Erleichterungen. Besorgen Sie sich dafür bitte einen schriftlichen Nachweis der Neugründung (Auszug aus dem Gewerberegister) und übermitteln Sie diesen an die Lohnverrechnung Ihres:r Steuerberaters:in. Er:sie kümmert sich dann um alles Weitere.

* Sowohl im Dienstgeber- als auch im Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ist eine Arbeitslosenversicherung vorgesehen. Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet spätestens mit Erreichen von 63 Lebensjahren des:der Dienstnehmers:in (ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension). Dadurch minimiert sich der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung um 3%.

** Von der U-Bahn-Steuer befreit sind u.a.:

  • Dienstverhältnisse mit Dienstnehmer:innen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben
  • Dienstverhältnisse im Sinne des Behindertengesetzes, Opferfürsorgegesetzes und Behinderteneinstellungsgesetzes
  • Lehrverhältnisse im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
  • Teilzeit - Dienstverhältnisse, bei denen die von dem:r Dienstnehmer:in zu leistende Arbeitszeit wöchentlich das Ausmaß von zehn Stunden nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Kurzarbeit ein:e Dienstnehmer:in die wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht überschreitet.
  • Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach der Entbindung besteht. Ebenso Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.
  • Dienstverhältnisse mit Hausbesorger:innen
  • Dienstverhältnisse während der Zeit, in der der:die Dienstnehmer:in den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leistet.
  • Gebietskörperschaften mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds.

 

 

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