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Die richtige Vorbereitung zählt
Am Anfang steht eine Idee, dann folgt hoffentlich Ihr Erfolg. Damit das auch so kommt, müssen Sie die richtigen Vorbereitungen treffen. Bringen Sie Ihre Idee zu Papier, das Für und Wider, die Marktchancen. Überlegen Sie, welche Kund:innen Sie ansprechen möchten und mit welchen Mitbewerber:innen am Markt Sie rechnen müssen. Klären Sie den Finanzierungsbedarf für den besten Unternehmensstandort, die notwendigen Ressourcen und den Bedarf an Mitarbeiter:innen.
Spätestens jetzt ist der richtige Zeitpunkt für eine Terminvereinbarung mit Ihrem:r Steuerberater:in gekommen. Er:sie weiß, welche steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Agenden auf Sie zukommen. Wenn Sie noch nicht sicher sind, ob der Schritt in die Selbständigkeit das Richtige ist, dann vereinbaren Sie einen Termin in einer der Landesstellen der KSW für eine kostenlose Erstberatung.
Die gesetzlichen Vorschriften
Die Umsetzung einer Idee, eines Projekts, erfordert meist die Erfüllung einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen. Diesen ist individuell, entsprechend dem künftigen Unternehmenszweck, zu entsprechen. Welche Sie betreffen, weiß Ihr:e Steuerberater:in.
Die häufigsten Behördenwege:
- Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
- Landesgericht: Firmenbucheintragung, falls diese gesetzlich vorgesehen (z.B. Kapitalgesellschaften) ist oder freiwillig gewünscht (z.B. eingetragenes Einzelunternehmen) wird
- Finanzamt: Meldung der Aufnahme der Tätigkeit
- Sozialversicherung: Meldung an die zuständige Sozialversicherung, falls Pflichtversicherungseintritt oder eine freiwillige Versicherung gewünscht ist (ansonsten Antrag auf Ausnahme aus der Pflichtversicherung)
- Österreichische Gebietskrankenkasse: Die Beschäftigung von Mitarbeiter:innen muss vor Arbeitsantritt der ÖGK gemeldet werden. Ihr:e Steuerberater:in erledigt dies gerne für Sie. Kontaktieren Sie ihn:sie bitte rechtzeitig, da bei nicht fristgerechter Anmeldung mit Strafen zu rechnen ist. Ausländische Dienstnehmer:innen müssen über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen, wenn sie aus Ländern, deren EU-Beitritt kürzer als 7 Jahre zurückliegt, oder aus Drittländern stammen.
Die geschäftlichen Aufzeichnungspflichten
Vorab muss geklärt sein, ob Sie für Ihre Tätigkeit Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Davon hängt unter anderem ab, wie Sie bei der Fakturierung und bei der Führung Ihrer geschäftlichen Aufzeichnungen vorzugehen haben.