Die Umsatzsteuer wird von dem:der Unternehmer:in an den:die Kund:in verrechnet, eingehoben und monatlich bzw. quartalsweise im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ans Finanzamt erklärt und abgeführt. In der UVA macht der:die Unternehmer:in auch die selbst bezahlten Umsatzsteuerbeträge als sog. Vorsteuer geltend. Die Vorsteuer wird dem:der Unternehmer:in vom Finanzamt gutgeschrieben bzw. von der Umsatzsteuerzahllast in Abzug gebracht.
Wichtig für den Vorsteuerabzug ist, dass eine steuerlich korrekte Rechnung, die alle erforderlichen Rechnungsmerkmale aufweist, vorliegt. Das kann vom Finanzamt auch überprüft werden. Das Merkblatt für die richtige Rechnung finden Sie hier.
Ihre Aufgabe ist es, gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine korrekte Buchhaltung zu führen und dem Finanzamt fristgerecht eine Umsatzsteuervoranmeldung zu übermitteln.
Wenn Sie die Buchhaltung sowie die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen Ihrem:r Steuerberater:in übertragen, müssen Sie nur daran denken, ihm:ihr bis Mitte des jeweiligen Folgemonats Ihre gesammelten Belege zu übermitteln. Er:sie überprüft auch die korrekte Rechnungslegung und erledigt die Meldepflicht an das Finanzamt für Sie.
Der Normalsteuersatz der Umsatzsteuer beträgt in Österreich 20%. Darüber hinaus gibt es noch einen ermäßigten Steuersatz von 10% (z.B. für Speisen, Wohnzwecke und Bücher) bzw. 13% (z.B. für Pflanzen, Futtermittel, Brennholz, Künstler:innen) sowie echte und unechte Umsatzsteuerbefreiungen (z.B. für Grundstücksumsätze und Kleinunternehmer:innen). Bitte beachten Sie, dass zur Unterstützung der Gastronomie, Beherbergung, Kultur, Publikation und anderer Branchen in der COVID-19-Krise ein ermäßigter Steuersatz von 5 Prozent eingeführt wurde, welcher vorläufig bis 31. Dezember 2021 befristet ist. Zu mehr Informationen hierzu kontaktieren Sie bitte Ihre:n Steuerberater:in. Wenn Sie sich im Einzelfall unsicher sind, ob und wie viel Umsatzsteuer Sie Ihre:n Kund:innen in Rechnung stellen müssen, kontaktieren Sie im Vorfeld Ihre:n Steuerberater:in. Nachträgliche Korrekturen kosten Zeit und Nerven. Vor allem gibt es auch eine sog. „Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung“. Das bedeutet, dass eine (falsch) ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls ans Finanzamt abgeführt werden muss.
Kleinunternehmer:innen mit einem Nettojahresumsatz bis maximal € 35.000 sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen zwar keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, sie können sich aber auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Auf Antrag können Kleinunternehmer:innen zur sogenannten Regelbesteuerung optieren, d.h. Umsatzsteuer abführen und sich Vorsteuer zurückholen. Der Regelbesteuerungsantrag bindet den:die Unternehmer:in für 5 Kalenderjahre. Interessant ist ein Regelbesteuerungsantrag vor allem, wenn größere Investitionen geplant sind. Der Antrag auf Regelbesteuerung ist bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr möglich (ausgenommen Landwirt:innen bis zum 31.12. des laufenden Jahres).
Beachten Sie beim Angebot Ihrer Produkte: Für Kund:innen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (das sind jedenfalls alle Privaten), zählt der Endpreis, also was sie tatsächlich bezahlen. Im B2B (zwischen Unternehmen) Bereich werden die Nettopreise (Preisangabe exkl. USt) angegeben, im B2C (zwischen Unternehmen und privaten Personen) Bereich die Bruttopreise (Preisangabe inkl. USt).
Kleinunternehmer:innen bitte beachten: Wenn Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen, obwohl Sie diese nicht schulden, dann müssen Sie die Umsatzsteuer jedenfalls auch ans Finanzamt abführen (Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung).
Seit 2014 schuldet bei folgenden Umsätzen der:die Leistungsempfänger:in die Umsatzsteuer, wenn er:sie Unternehmer:in ist:
Bitte beachten Sie hierzu ggf. weitere Bestimmungen des §19 UStG oder befragen Sie Ihre:n Steuerberater:in.
Änderungen für Kleinunternehmer/innen ab 2017:
Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrer:innen, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege – und Tagespersonal, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen – auch als Psychotherapeut:innen oder Heilmasseur:innen, aus der Tätigkeit als Zahntechniker:innen sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden, sind nicht mehr in die Umsatzgrenze miteinzuberechnen.
Der 20-prozentige Steuersatz gilt in Österreich als Standartsteuersatz.
Umsätze, bei denen ein ermäßigter Steuersatz von 10 oder 13 Prozent Anwendung findet, stellen eine Ausnahme dar. Bitte beachten Sie auch hier, dass unter Umständen vereinzelt ein ermäßigter, befristeter Steuersatz von 5 Prozent als Unterstützung in der COVID-19-Krise zur Anwendung kommen könnte!
Für folgende Umsätze gilt beispielsweise der Umsatzsteuersatz von 10%:
Für folgende Umsätze gilt beispielsweise der Umsatzsteuersatz von 13%: